Gewässerordnung

Fischerverein Salem e.V.

Schlosssee Salem


  1. Das Fischen darf nur waidgerecht unter Beachtung des Tierschutzgesetzes und der Landesfischereiverordnung betrieben werden.
  2. Der Angler ist zur Beachtung des natürlichen Umfeldes von Gewässer und Ufer aufgerufen und zur Abwendung erkennbarer Schäden im Sinne des Naturschutzgesetzes verpflichtet.
    • Von brütenden Vögeln ist ausreichend Abstand zu halten.
    • Pflanzen aller Art, Sträucher, Bäume und Schilf sind durch andere als vom Verein oder vom Grundstückseigentümer beauftragte Personen nicht zu entfernen oder zurückzuschneiden.
    • Das Eindringen in geschlossene Schilf- und Röhrichtbestände ist untersagt.
    • Das mit baulichen Maßnahmen verbundene Anlegen von Angelplätzen bedarf der Absprache mit der Vorstandschaft.
    • Alle während des Angelns angefallenen Abfälle sind durch den Angler selbst, jedoch nicht auf dem Vereinsgelände, zu entsorgen.
  3. Bei der Ausübung des Angelns sind der gültige Jahresfischereischein und der Fischereierlaubnisschein mitzuführen (§ 31 FischG).
    • Fische, die der Fangbegrenzung unterliegen, sind unmittelbar nach dem Fang mit der Größenangabe in die Fangliste einzutragen.
    • Das Fanggewicht ist nach dem Wiegen einzutragen. Untermaßige oder sich in der Schonzeit befindliche Fische sind, sofern noch lebensfähig, so schonend wie möglich zu behandeln und unverzüglich zurückzusetzen.
    • Nicht mehr lebensfähige Fische sind waidgerecht zu töten und mit einem Vermerk in die Fangliste einzutragen.
  4. Das Fischen darf nur im genehmigten See- und Uferbereich ausgeübt werden. Das Angeln vom Boot aus ist ausschließlich von den Vereinsbooten gestattet.
  5. Im Badegebiet darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April eines jeden Jahres geangelt werden. Dort ist nur die Verwendung von Einzelhaken zugelassen!
  6. Vom 15. Februar bis 15. Mai eines jeden Jahres sind jegliche Raubfischköder verboten.
    • Erlaubt sind in dieser Zeit künstliche Fliegen (jedoch keine Streamer) und Hegenen mit Nymphen.
  7. Es darf mit zwei Ruten gefischt werden. Ausgelegte Angeln müssen ständig durch den Angler beaufsichtigt werden.
    • Beim Fischen mit der Hegene sind 2 Ruten mit je 3 Anbissstellen oder eine Rute mit 5 Anbissstellen erlaubt.
    • Beim Fischen mit Raubfischködern über 7,5cm ist ein hechtsicheres Vorfach zu verwenden.
    • Die Verwendung eines Senknetzes zum Köderfischfang ist nicht erlaubt.
  8. Das Fischen vom Ufer aus ist so zu gestalten, dass Bootsangler beim Schleppen nicht durch über große Entfernung gespannte Angelschnüre behindert werden. Anderweitig hat der Bootsangler Rücksicht auf die Uferangler zu nehmen und einen entsprechenden Abstand zu halten.
  9. Schonzeiten und Mindestmaße
    • Achtung, erweiterte Schonzeiten bei Zander und Barsch gegenüber der LFischVO

 

FischartMindestmaßSchonzeit
Forelle30cm01.10. – 28.02.
Wels80cmkeine
Seesaibling30cm01.10. – 28.02.
Felchen30cm15.10. – 10.01.
Hecht60cm15.02. – 15.05.
Zander50cm15.02. – 15.05.
Karpfen40cmkeine
Schleie30cm15.05. – 30.06.
Barsch20cm20.04. – 15.05.
  1. Entnahmebeschränkungen:
    • Von den Fischarten: Forelle, Saibling, Felchen, Karpfen und Schleie, Hecht und Zander dürfen pro Angeltag insgesamt zwei Fische entnommen werden.
    • Bei Hecht und Zander ist die tägliche Entnahmemenge auf 1 Fisch pro Tag beschränkt.
    • Bei Barschen ist die tägliche Entnahmemenge auf 5 Fische pro Tag beschränkt.
    • Bei allen nicht aufgeführten Fischarten (wie z.B. Rotaugen, Rotfeder, Lauben usw.) ist die tägliche Entnahmemenge auf insgesamt 20 Fische pro Tag beschränkt.
    • Beispiel 1: Es dürfen z.B. 2 Forellen oder 1 Forelle und 1 Hecht entnommen werden. Beispiel 2: Es dürfen 1 Hecht und 5 Barsche entnommen werden.
    • Aufgrund der hohen Fangmenge 2022 gilt seit dem Jahr 2023 eine maximale Entnahmemenge bei Felchen von 6 Fischen pro Angler und Jahr.
  2. Das Anfüttern ist nur in geringen Mengen gestattet, die keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand erwarten lassen.
  3. Das Schuppen und Ausnehmen von Fischen auf den Booten und am Angelplatz ist verboten.
    • Eingeweide dürfen nicht in das Gewässer eingebracht werden.
  4. Im Schlosssee gefangene Graskarpfen dürfen nicht zurückgesetzt werden!
    • Diese Fische sind anzulanden und waidgerecht zu töten, und müssen mit Größen- und Gewichtsangabe in die Fangliste eingetragen werden.
  5. „Catch and Release“ ist mit den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland nicht vereinbar.

        

Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung behält sich die Vorstandschaft vor entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Die Vorstandschaft